Anerkennungsreform 2026: Was sich ab 1. November ändert

Dr. Yanis von FSP TrainerAngaben geprüft:
Nahaufnahme eines deutschen Gesetzestextes auf Papier, Sinnbild für die neuen Regeln zur Approbation ab 1. November 2026
Foto: Tima Miroshnichenko / Pexels

Die Frage, die mir gerade alle stellen

„Soll ich meinen Antrag noch schnell im Oktober abschicken?" Diese Nachricht bekomme ich im Moment fast jeden Tag. Meistens von Kolleginnen und Kollegen, deren Unterlagen zu drei Vierteln fertig sind und die jetzt Angst haben, auf der falschen Seite eines Stichtags zu landen.

Ich verstehe das Gefühl. Ein neues Gesetz klingt immer zuerst nach neuen Hürden. Diese Reform ist aber vor allem eine andere Reihenfolge, mit weniger Papier. Sortieren wir in Ruhe, was sich wirklich ändert, was bleibt, und wie Sie entscheiden, ohne zu raten.

Was ändert sich am 1. November 2026?

Ab dem 1. November 2026 ist für Anträge mit einem Abschluss aus einem Drittstaat die Kenntnisprüfung der Regelweg zur Approbation, und die Gleichwertigkeitsprüfung wird zur Option, die Sie aktiv wählen müssen. So steht es im neuen § 9d der Bundesärzteordnung (BÄO).

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Regelweg Kenntnisprüfung: Ihre Kenntnisse weisen Sie grundsätzlich in einer Prüfung nach, nicht mehr über einen Vergleich Ihrer Studienunterlagen.
  • Wahlrecht mit Frist: Die Gleichwertigkeitsprüfung bleibt möglich, aber nur, wenn Sie sie bis vier Wochen nach dem Antrag wählen. Die Wahl gilt für das ganze Verfahren.
  • Stichtag: Anträge bis zum 31. Oktober 2026 laufen nach altem Recht weiter.
  • Weniger Unterlagen: Wer keine Gleichwertigkeitsprüfung wählt, muss keine Curricula mehr kopieren, übersetzen und beglaubigen lassen.
  • Feste Fristen für die Behörden: Eingangsbestätigung innerhalb eines Monats, Entscheidung spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen.

Was sich nicht ändert: Sie brauchen weiterhin die Deutschkenntnisse für den Beruf, also die Fachsprachprüfung. Dazu weiter unten mehr.

Kenntnisprüfung als Regelweg: was das konkret heißt

Bisher prüfte die Behörde zuerst anhand Ihrer Unterlagen, ob Ihr Studium dem deutschen entspricht. Erst wenn sie wesentliche Unterschiede fand, kam die Kenntnisprüfung. Ab 1. November 2026 dreht sich diese Logik um: Der Nachweis über eine Prüfung ist der Normalfall.

Kenntnisprüfung

Eine mündlich-praktische Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung des Medizinstudiums bezieht. Ab 1. November 2026 ist sie für Abschlüsse aus Drittstaaten der Regelweg zur Approbation. Sie prüft medizinisches Wissen, nicht die Sprache.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Wechsel mit dem Aufwand der alten Prüfung: Antragstellende mussten ihre Ausbildungsdokumente übersetzen lassen und einreichen, Gutachten dauerten. Die Kenntnisprüfung ist dagegen eine Prüfung mit gleichen Standards für alle.

Wie sich die Kenntnisprüfung von der Fachsprachprüfung unterscheidet, erkläre ich ausführlich im Artikel FSP und Kenntnisprüfung: der Unterschied. Kurz gesagt: Die eine prüft Ihre Sprache, die andere Ihr Fachwissen. Sie ersetzen sich nicht.

Das Wahlrecht: vier Wochen, eine Entscheidung

Nach dem 1. November 2026 können Sie die Gleichwertigkeitsprüfung nur bis vier Wochen nach Ihrer Antragstellung wählen, und diese Entscheidung ist für die Dauer des Verfahrens bindend. Die Behörde muss Sie über diese Möglichkeit und ihre Folgen aufklären (§ 9d Absatz 2 BÄO).

Gleichwertigkeitsprüfung

Der Vergleich Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen anhand Ihrer Unterlagen. Nach der Reform gibt es sie für Drittstaat-Abschlüsse nur noch, wenn Sie sie innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag wählen.

Zwei Punkte im Gesetz sollten Sie kennen, bevor Sie wählen:

  1. Wesentliche Unterschiede führen trotzdem zur Kenntnisprüfung. Wählen Sie die Gleichwertigkeitsprüfung und findet die Behörde wesentliche Unterschiede, legen Sie am Ende doch die Kenntnisprüfung ab.
  2. Fehlende Unterlagen ebenso. Können Sie die nötigen Nachweise aus Gründen, die nicht bei Ihnen liegen, nicht vollständig vorlegen, ist ebenfalls die Kenntnisprüfung abzulegen.

Wann lohnt sich die Wahl also? Am ehesten, wenn Ihre Studienunterlagen vollständig und gut beschaffbar sind und Ihr Studium dem deutschen sehr nah ist. Eine Garantie gibt Ihnen niemand, auch ich nicht. Fragen Sie Ihre Behörde in den ersten Tagen nach dem Antrag, nicht in der vierten Woche.

Antrag vor oder nach dem Stichtag?

Entscheidend ist das Datum Ihres Antrags: Für Anträge mit einem Drittstaat-Abschluss, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt das bisherige Recht weiter (§ 15 BÄO in der neuen Fassung). Auch die alte Fassung der Approbationsordnung gilt für diese Anträge weiter.

Ihre SituationWas gilt
Antrag bis 31. Oktober 2026 gestelltAltes Recht: zuerst Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen, Kenntnisprüfung bei wesentlichen Unterschieden. Die Regeln Ihres Landes gelten so, wie sie in seinem Ratgeber stehen
Antrag ab 1. November 2026Neues Recht: Kenntnisprüfung als Regelweg, Gleichwertigkeitsprüfung nur auf Wahl innerhalb von vier Wochen
Abschluss aus EU, EWR oder SchweizKein Regelweg Kenntnisprüfung: Die Behörde prüft zuerst die Berufsqualifikation nach EU-Recht
Verfahren läuft schonIhr Verfahren läuft nach dem Recht weiter, das am Tag Ihres Antrags galt

Einige Länder hatten im alten Recht eigene Regeln. In Sachsen gibt es für ältere Anträge keinen direkten Weg zur Kenntnisprüfung, in Thüringen ist für sie kein Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung möglich. Für Anträge ab dem 1. November 2026 gilt dort das neue Bundesrecht wie überall.

Weniger Papier: was sich bei den Unterlagen ändert

Wer nach dem 1. November 2026 keine Gleichwertigkeitsprüfung wählt, muss laut Bundesgesundheitsministerium keine Unterlagen mehr für diese Prüfung vorlegen. Curricula und Fächerlisten müssen dann nicht mehr kopiert, übersetzt oder beglaubigt werden.

Die neue Verordnung zur Reform regelt dazu die Form der Unterlagen bundeseinheitlich. Der Bundesrat hat ihr am 16. Oktober 2026 zugestimmt, mit Änderungen, die vor allem die Kenntnisprüfung betreffen. Sie soll ebenfalls am 1. November 2026 in Kraft treten. Nach dem Text, dem der Bundesrat zugestimmt hat (Drucksache 504/26):

PunktNeue Regel für Anträge ab 1. November 2026
FormAbschriften oder elektronische Übermittlung. Originale oder beglaubigte Abschriften nur bei begründeten Zweifeln
ÜbersetzungNur für Unterlagen, die weder auf Deutsch noch auf Englisch ausgestellt sind, und zwar ins Deutsche oder ins Englische
Wer übersetztÖffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen
AktualitätNachweise zu Zuverlässigkeit und Gesundheit dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein
EingangsbestätigungInnerhalb eines Monats, mit der Liste der fehlenden Unterlagen
EntscheidungSpätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen, bei Gleichwertigkeitsprüfung vier Monate

Was Sie trotzdem brauchen: Identitätsnachweis, tabellarischen Lebenslauf, Ihr Diplom, die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, eine Erklärung, dass kein Verfahren in einem anderen Land läuft, und die Nachweise zu Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprache. Welche Form für welches Dokument gilt, und was bis zum Stichtag gilt, steht im Ratgeber Unterlagen für die Approbation.

Was gleich bleibt: die Fachsprachprüfung

Die Fachsprachprüfung bleibt nach der Reform Pflicht, denn die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse sind weiterhin eine Voraussetzung der Approbation (§ 3 Absatz 1 Nummer 5 BÄO). Daran ändert der Weg über die Kenntnisprüfung nichts.

Fachsprachprüfung (FSP)

Die Prüfung der medizinischen Fachsprache bei der Ärztekammer, mit Arzt-Patienten-Gespräch, Dokumentation und Arzt-Arzt-Gespräch. Sie bleibt nach der Reform Pflicht, unabhängig vom Weg zur Approbation.

Eine Neuerung betrifft die Reihenfolge. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können die Länder bei Abschlüssen aus Drittstaaten die Sprache schon prüfen, bevor sie die Berufsqualifikation prüfen. Bei Abschlüssen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz bleibt es bei der EU-Reihenfolge: erst die Qualifikation, dann die Sprache.

Für Sie heißt das praktisch: Die Fachsprachprüfung kann früher im Verfahren kommen, nicht später. Wer, wo und zu welcher Gebühr prüft, bleibt Sache Ihres Landes. Die Unterschiede zeigt die Ratgeber-Übersicht mit allen Bundesländern, welche Sprachprüfungen jeweils zählen, der Vergleich von FSP, telc und FaMed.

Berufserlaubnis nach der Reform

Die Berufserlaubnis gibt es weiterhin: Sie kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nachweisen (§ 10 Absatz 1 BÄO). Bei Ausbildungsnachweisen aus der EU, dem EWR oder gleichgestellten Staaten wird sie nicht erteilt.

Für die meisten Kolleginnen und Kollegen aus Drittstaaten bleibt sie damit, was sie war: die Brücke, auf der Sie schon arbeiten, während das Verfahren läuft. Was Sie mit ihr dürfen und was nicht, steht im Leitfaden zur Berufserlaubnis für Ärzte. Unbefristet erteilt werden kann sie nur in wenigen Sonderfällen, die das Gesetz einzeln nennt.

Was noch offen ist

Offen ist vor allem der genaue Ablauf der neuen Kenntnisprüfung. Ihn regelt die Approbationsordnung, die mit der Verordnung zur Reform geändert wird. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 zugestimmt, aber Änderungen gerade bei der Kenntnisprüfung verlangt. Verbindlich ist erst die Fassung, die im Bundesgesetzblatt verkündet wird.

Offen ist auch, wie schnell die Länder ihre Merkblätter, Formulare und Online-Wege anpassen. Rechnen Sie in den ersten Wochen nach dem Stichtag mit Merkblättern, die noch das alte Recht beschreiben. Im Zweifel gilt das Gesetz, nicht das Formular, und eine kurze schriftliche Nachfrage bei Ihrer Behörde klärt mehr als jedes Forum.

Wir prüfen die Angaben in unseren Länder-Ratgebern laufend nach. Das Datum der letzten Prüfung steht oben auf jeder Seite.

Die Wartezeit gehört Ihnen

Egal, auf welcher Seite des Stichtags Sie landen: Zwischen Antrag und Approbation liegt Zeit. Die Fachsprachprüfung gehört in jedem Fall dazu, und sie kann nach der Reform sogar früher kommen als bisher. Nutzen Sie diese Wochen für das, was sich wirklich trainieren lässt: frei sprechen, strukturiert dokumentieren, einen Fall sauber vorstellen.

Wie Sie das neben Arbeit und Kurs schaffen, zeigt die FSP-Vorbereitung online, begleitend zum Kurs. Wie eine komplette Prüfung abläuft, erklärt der Überblick zu Ablauf und Vorbereitung der Fachsprachprüfung.

Ihr eine Schritt für heute

Schreiben Sie das Datum, an dem Ihr Antrag vollständig sein wird, auf einen Zettel. Liegt es vor dem 31. Oktober, prüfen Sie heute, ob wirklich alles beglaubigt und übersetzt ist. Liegt es danach, streichen Sie die Curricula von Ihrer Liste und notieren Sie stattdessen: „Vier Wochen nach dem Antrag: Wahl treffen." Eine Entscheidung, die Sie heute vorbereiten, müssen Sie später nicht unter Druck treffen.

Sprechen. Üben. Bestehen.

Offizielle Quellen

Verbindlich sind immer diese Stellen, nicht dieser Ratgeber. Wir haben die Angaben im Oktober 2026 dort geprüft.

Häufige Fragen

Was ändert sich am 1. November 2026 bei der Approbation für ausländische Ärzte?+

Für Anträge mit einem Abschluss aus einem Drittstaat wird die Kenntnisprüfung der Regelweg zur Approbation. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung gibt es nur noch, wenn Sie sie innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag wählen. Dazu kommen einfachere Regeln für die Unterlagen und feste Fristen für die Behörden. Grundlage ist das Gesetz im BGBl. 2026 I Nr. 225.

Gilt die Reform auch für Anträge, die ich vor dem 1. November 2026 stelle?+

Nein. Für Anträge mit einem Abschluss aus einem Drittstaat, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt das bisherige Recht weiter (§ 15 BÄO in der neuen Fassung). Auch die alte Approbationsordnung gilt für diese Anträge weiter. Entscheidend ist das Datum Ihres Antrags, nicht das Datum der Entscheidung.

Kann ich nach dem 1. November 2026 noch die Gleichwertigkeitsprüfung wählen?+

Ja, aber nur bis vier Wochen nach Ihrer Antragstellung, und die Wahl ist für das ganze Verfahren bindend. Die Behörde muss Sie über diese Möglichkeit und ihre Folgen aufklären. Stellt sie bei der Prüfung wesentliche Unterschiede fest, müssen Sie trotzdem die Kenntnisprüfung ablegen.

Brauche ich nach der Reform noch die Fachsprachprüfung?+

Ja. Deutschkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, bleiben eine Voraussetzung der Approbation (§ 3 Absatz 1 Nummer 5 BÄO). Die Fachsprachprüfung der Ärztekammer bleibt deshalb Pflicht, vor wie nach dem Stichtag. Bei Abschlüssen aus Drittstaaten dürfen die Länder die Sprache sogar schon vor der Berufsqualifikation prüfen.

Muss ich nach der Reform noch Curricula übersetzen und beglaubigen lassen?+

Wenn Sie die Gleichwertigkeitsprüfung nicht wählen, nein: Laut Bundesgesundheitsministerium müssen Sie dann keine Unterlagen mehr für diese Prüfung vorlegen, also auch keine Curricula kopieren, übersetzen oder beglaubigen. Diplom, Berufsberechtigung, Lebenslauf und die Nachweise zu Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprache brauchen Sie weiterhin.

Reichen nach der Reform einfache Kopien statt beglaubigter Kopien?+

Nach der neuen Verordnung reichen Sie die Unterlagen als Abschriften ein oder übermitteln sie elektronisch. Originale oder beglaubigte Abschriften kann die Behörde verlangen, wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit hat. Der Bundesrat hat der Verordnung am 16. Oktober 2026 zugestimmt, sie soll am 1. November 2026 in Kraft treten.

Werden englische Unterlagen ohne Übersetzung akzeptiert?+

Nach der neuen Verordnung brauchen nur Unterlagen eine Übersetzung, die weder auf Deutsch noch auf Englisch ausgestellt sind, und die Übersetzung darf ins Deutsche oder ins Englische gehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde eine deutsche Übersetzung verlangen. Übersetzen muss grundsätzlich eine öffentlich bestellte oder beeidigte Person.

Wie schnell muss die Behörde nach der Reform entscheiden?+

Die Verordnung sieht vor, dass die Behörde den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats bestätigt und mitteilt, welche Unterlagen fehlen. Über die Approbation entscheidet sie spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, bei der Gleichwertigkeitsprüfung verlängert sich die Frist um einen Monat. Die Fristen beginnen erst, wenn alles vollständig vorliegt.

Gilt die Reform auch für Ärzte mit EU-Abschluss?+

Der Regelweg Kenntnisprüfung betrifft Abschlüsse aus Drittstaaten. Bei Abschlüssen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz prüft die Behörde nach EU-Recht weiterhin zuerst die Berufsqualifikation und erst danach unter anderem die Sprache (§ 9b BÄO). Ob Ihr Abschluss automatisch anerkannt wird, klärt Ihre Approbationsbehörde.

Gibt es die Berufserlaubnis nach der Reform noch?+

Ja. Sie kann weiterhin auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nachweisen (§ 10 BÄO). Wer einen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder einem gleichgestellten Staat hat, bekommt keine Berufserlaubnis. Welche Bedingungen Ihr Land stellt, steht in seinem Ratgeber.

Wie läuft die neue Kenntnisprüfung ab?+

Inhalt und Ablauf regelt die Approbationsordnung, die mit der Verordnung zur Reform geändert wird. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 zugestimmt, aber Änderungen gerade beim Ablauf der Kenntnisprüfung verlangt. Verbindlich ist erst die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung und die Ladung Ihrer Behörde.

Wo bekomme ich eine kostenlose Beratung zur Reform?+

Das Portal Anerkennung in Deutschland der Bundesregierung bietet Informationen und kostenlose Beratung. Für Ihren konkreten Antrag ist die Approbationsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem Sie arbeiten wollen. Ihre Merkblätter werden nach dem Stichtag an das neue Recht angepasst.

Glossar

Anerkennungsreform 2026
Kurzname für das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (BGBl. 2026 I Nr. 225) und die dazugehörige Verordnung. Beide treten am 1. November 2026 in Kraft.
Kenntnisprüfung
Eine mündlich-praktische Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung des Medizinstudiums bezieht. Ab 1. November 2026 ist sie für Abschlüsse aus Drittstaaten der Regelweg zur Approbation. Sie prüft medizinisches Wissen, nicht die Sprache.
Gleichwertigkeitsprüfung
Der Vergleich Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen anhand Ihrer Unterlagen. Nach der Reform gibt es sie für Drittstaat-Abschlüsse nur noch, wenn Sie sie innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag wählen.
Drittstaat
Ein Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist (§ 2b BÄO). Für Abschlüsse aus der Schweiz und anderen gleichgestellten Staaten gelten die Regeln für EU-Abschlüsse.
Fachsprachprüfung (FSP)
Die Prüfung der medizinischen Fachsprache bei der Ärztekammer, mit Arzt-Patienten-Gespräch, Dokumentation und Arzt-Arzt-Gespräch. Sie bleibt nach der Reform Pflicht, unabhängig vom Weg zur Approbation.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Gebühren, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern. Stand der Angaben: Oktober 2026.